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Statuten palliacura

Art. 1 Name und Sitz

Unter der Bezeichnung «Stiftung palliacura» besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.

Die Stiftung hat ihren Sitz in 7504 Pontresina. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen. 

Die Stiftung ist gemeinnützig und politisch sowie konfessionell neutral. 

Art. 2 Zweck der Stiftung 

Die Stiftung hat den Zweck, Institutionen und Projekte zu schaffen, zu betreiben und zu unterstützen, die sich für die Erleichterung der letzten Lebenszeit von unheilbar kranken oder sterbenden Menschen engagieren, insbesondere durch pflegerische Betreuung und palliative Behandlung. 

Die Stiftung fördert namentlich Institutionen und Projekte, welche ein derartiges Engagement unmittelbar am Patienten erbringen oder in die Forschung / Ausbildung dazu investieren oder das Bewusstsein der Bevölkerung für diese Belange stärken. 

Gewinn und Kapital der Stiftung sind ausschliesslich dem vorstehend genannten Zweck gewidmet. Erwerbszwecke sind ausgeschlossen und ein Gewinn wird nicht angestrebt. Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbszweck. 

Art. 3 Stiftungsvermögen 

Das Kapital der Stiftung setzt sich wie folgt zusammen: 

a) aus der ihr von der Stifterin bei der Errichtung gewidmeten Summe von Fr. 50'000.00, 

b) aus weiteren späteren Zuwendungen der Stifterin und 

c) aus Schenkungen, Legaten und Beiträgen anderer Personen und Institutionen. 

Die Stiftung kann für die Verfolgung ihrer Zwecke sowohl die Erträge des Vermögens und ausdrücklich auch die Vermögenssubstanz selber einsetzen. 

Art. 4 Organe der Stiftung 

Organe der Stiftung sind der 

Stiftungsrat 

die Revisionsstelle, soweit nicht durch die Aufsichtsbehörde die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht verfügt wurde. 

Art. 5 Stiftungsrat 

Der Stiftungsrat besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Er konstituiert und ergänzt sich selbst. 

Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen und Auslagen werden nach Aufwand entschädigt. Der Stiftungsrat entscheidet über die Ausrichtung von Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, an welche ausserordentlich arbeitsintensive Aufgaben übertragen werden. D

er Stiftungsrat bezeichnet die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder. Die Mitglieder führen Kollektivunterschrift zu zweien. 

Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei diese wiederwählbar sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so tritt das neu gewählte Mitglied in die Amtsdauer des Ausscheidenden ein. 

Die Abberufung eines Stiftungsratsmitgliedes aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. 

Der Stiftungsrat beschliesst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen über die Abberufung eines Mitglieds 

Art. 6 Kompetenzen 

Dem Stiftungsrat obliegt die Leitung der Stiftung und die Vertretung nach aussen. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in dieser Stiftungsurkunde und den Reglementen der Stiftung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende unentziehbaren Aufgaben: 

Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung 

- Wahl und Abberufung des Stiftungsrates und der Revisionsstelle 

- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes 

- Einsetzung und Abberufung eines Geschäftsführers 

- Änderung der Stiftungsurkunde 

- Liquidation der Stiftung bzw. Übertragung des Vermögens auf eine andere gemeinnützige Institution 

Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder Dritte zu übertragen. Dritte führen ebenfalls ausschliesslich Kollektivunterschrift zu zweien. 

Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer bezeichnen, der nicht Mitglied des Stiftungsrates sein muss. 

Der Stiftungsrat ist dafür verantwortlich, dass die Geschäftsbücher der Stiftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung geführt werden.

Der Stiftungsrat ist befugt, der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86b ZGB Gesuche um Änderungen von Organisation und Zweck der Stiftung zu unterbreiten. 

Art. 7 Beschlussfassung 

Der Stiftungsrat trifft sich mindestens einmal jährlich. Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt grundsätzlich 10 Tage vor dem Sitzungstermin. 

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden, sofern in dieser Stiftungsurkunde oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. 

Beschlüsse des Stiftungsrates zu einem gestellten Antrag können auch auf dem Wege eines Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg müssen sich alle Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligen und es bedarf, soweit nicht gemäss der Stiftungsurkunde oder dem Organisationsreglement eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, der Zustimmung einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates. 

Der Beschluss ist in das Protokoll der nächsten Stiftungsratssitzung aufzunehmen. 

Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll. 

Art. 8 Reglemente 

Der Stiftungsrat kann über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein Reglement erlassen. 

Der Stiftungsrat kann weitere Reglemente erlassen. 

Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. 

Das Reglement und dessen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 

Art. 9 Revisionsstelle 

Der Stiftungsrat bezeichnet für eine Amtsdauer von einem Jahr eine Revisionsstelle (Artikel 83b ZGB). Wiederwahl ist möglich. 

Art. 10 Rechnungsführung 

Die Rechnung der Stiftung ist alljährlich auf den 31.12. abzuschliessen. Der Stiftungsrat kann aus Gründen der Zweckmässigkeit Beginn und Ende des Rechnungsjahres auf andere Daten verlegen. Dies ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 

Die Stiftung erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist der Revisionsstelle vorzulegen. Die Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Jahresbericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen 

Art. 11 Dauer und Aufhebung der Stiftung 

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. 

Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen (Art. 88 ZGB), so kann der Stiftungsrat mit einstimmigem Beschluss bei der Aufsichtsbehörde deren Aufhebung beantragen. 

Im Falle der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermö­gen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglemen­tari­schen Ansprüche zu verwen­den. Ein allfällig verbleibender Rest ist im Rahmen des Stiftungszweckes zu verwenden. 

Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat be­sorgt, wel­cher so lange im Amt bleibt, bis sie beendet ist. Vorbe­halten bleibt eine anderslautende Anordnung in der Aufhebungs­verfügung der Aufsichtsbehörde. 

Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifterin oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen. 

Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.


Diese Urkunde ersetzt diejenige in der Fassung vom 14. Juni 2016.

Olten, 15. Februar 2024

Für den Stiftungsrat:

Peter Kaufmann, Präsident

Bernhard Egger, Quästor