Palliacura top 2

Organisationsreglement

§ 1 Zweck und Tätigkeit

Die Stiftung hat den Zweck, Institutionen und Projekte zu schaffen, zu betreiben und zu unterstützen, die sich für die Erleichterung der letzten Lebenszeit von unheilbar kranken oder sterbenden Menschen engagieren, insbesondere durch pflegerische Betreuung und palliative Behandlung.

Die Stiftung fördert namentlich Institutionen und Projekte, welche ein derartiges Engagement unmittelbar am Patienten erbringen oder in die Forschung/Ausbildung dazu investieren oder das Bewusstsein der Bevölkerung für diese Belange stärken.


§ 2 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat palliacura leitet, führt und überwacht die Tätigkeit der Stiftung. Er legt die Anlagepolitik fest und kontrolliert deren Einhaltung.

Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben natürlichen Personen.

Der Stiftungsrat palliacura wählt sich selbst. Die Amtsdauer der Stiftungsräte beträgt in der Regel vier Jahre. Die Amtsdauer endet zudem mit Rücktritt, Abberufung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.


Die Arbeit in den Stiftungsratssitzungen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Alle anderen Arbeitsleistungen, die im Rahmen der Stiftungstätigkeit (für den Stiftungsrat oder für ein Förderprojekt) erbracht werden, sind den Stiftungsratsmitglieder oder anderen Personen gemäss gültigem Honorar- und Spesenreglement zu entschädigen. Für besondere Projekte legt der Stiftungsrat jeweils ein Kostendach fest.


§ 3 Kompetenzen

Der Stiftungsrat palliacura entscheidet unabhängig in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten gemäss Statuten sowie aktuellem Leitbild und Organisationsreglement.

Insbesondere hat der Stiftungsrat folgende Aufgaben:

    • Wahl und Abberufung des Stiftungsrates;
    • Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung;
    • Erteilung von Vollmachten und Mandaten;
    • Wahl der Revisionsstelle sowie Bestimmung des Umfangs ihres Mandats;
    • Festlegung der Grundsätze für die Geschäftspolitik der Stiftung;
    • Erlass und Abänderung von Reglementen;
    • Verabschiedung des Jahresberichts sowie Abnahme der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisionsberichts zuhanden der Aufsichtsbehörde;
    • Genehmigung des jährlichen Budgets und der Finanzplanung;
    • Einsatz der finanziellen Mittel gemäss Stiftungszweck;
    • Festlegen der Anlagepolitik und Kontrolle von deren Einhaltung: Die Verwaltung des Wertschriftenvermögens erfolgt in der Regel ausschliesslich durch ein externes Mandat; der Stiftungsrat beauftragt dazu eine Bank oder eine direkt der FINMA unterstellte Vermögensverwaltung;
    • Bewilligung von Ausgaben, insbesondere von Spenden, Übernahme der Ausbildungskosten von in der Palliative Care tätigen Personen sowie der Kosten von besonderen Projekten, welche nicht im Budget enthalten sind;
    • Aufnahme und Beendigung von Bankverbindungen;
    • Einleitung und Führung von Prozessen sowie Abschluss von Vergleichen;
    • Mitteilung von wesentlichen Informationen an die Medien und die Öffentlichkeit.


Der Stiftungsrat palliacura ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse im Rahmen eines Mandats an eines oder mehrere seiner Mitglieder zu delegieren.


§ 4 Vertretung

Die Stiftung palliacura wird in erster Linie vom Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin sowie von den weiteren vom Stiftungsrat bezeichneten Mitgliedern vertreten. Die rechtsgültige Vertretung erfolgt kollektiv zu zweien. Bei einfachen Mitteilungen, Briefen etc., deren Inhalt auf einem Beschluss des Stiftungsrates beruht, genügt eine Einzelunterschrift.

Der Zugriff auf die Konten der Stiftung palliacura erfolgt ausschliesslich mit Unterschrift zu zweien. Beim elektronischen Zahlungsverkehr gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Rechnung zur Begleichung direkt an den Quästor / die Quästorin geschickt oder man bezahlt sie selber und schickt den Beleg dafür an den Quästor / die Quästorin, der sie visiert und zurückerstattet

§ 5 Sitzungen

Der Stiftungsrat palliacura tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, im Verhinderungsfall des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin zusammen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel viermal jährlich. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Die Sitzungstermine bestimmt der Stiftungsrat palliacura Ende des Vorjahres. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt mit Angabe der Traktanden 10 Tage vor dem Termin, in der Regel per E-Mail oder Briefpost. Über Geschäfte, die nicht fristgerecht traktandiert wurden, können nur mit der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates verbindliche Beschlüsse gefasst werden.

Die Sitzung, in der über den Jahresbericht und die Abnahme der Jahresrechnung beschlossen sowie der Revisionsbericht zur Kenntnis genommen wird, findet jeweils in der ersten oder zweiten Sitzung des Folgejahres statt. Der Revisionsbericht zur Jahresrechnung wird an einer Sitzung im April / Mai zur Kenntnis genommen. Die traditionellen Weihnachtsgaben werden in einer Sitzung im November oder Anfang Dezember bewilligt.

Zirkularbeschlüsse per E-Mail sind zulässig (s. auch § 7), sofern kein Stiftungsratsmitglied mündliche Beratung verlangt. Zirkularbeschlüsse gelten als angenommen, wenn sämtliche Stiftungsratsmitglieder zugestimmt haben. Die Zirkularbeschlüsse sind in der darauffolgenden Sitzung des Stiftungsrates formell für das Protokoll zu bestätigen.


§ 6 Vorsitz

Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates palliacura führt der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident / die Vizepräsidentin.


§ 7 Beschlussfassung

Der Stiftungsrat palliacura ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat beschliesst und wählt grundsätzlich mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.

Bei Interessenkollision tritt das betreffende Stiftungsratsmitglied in den Ausstand.

Beschlüsse von besonderer Tragweite bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates; dies betrifft insbesondere folgende Beschlüsse:

  • Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
  • Verlegung des Sitzes der Stiftung;
  • Genehmigung der Jahresrechnung;
  • Verkauf, Übertragung oder Verfügung von mehr als 10 Prozent Gegenwerts des Gesamtportfolios ausserhalb des Vermögensverwaltungsmandats der Stiftung;
  • Änderung grundlegender Reglemente (z.B. Organisation, Finanzen, Vergabungen, Liegenschaft);
  • Änderung der Statuten und / oder der Stiftungsurkunde;
  • Auflösung der Stiftung und Verwendung des Liquidationsvermögens.


§ 8 Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates palliacura ist ein aussagekräftiges Protokoll zu führen, das in der Regel vom / von der Vorsitzenden und dem Aktuar / der Aktuarin zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen müssen festgehalten werden. Die Traktandenliste und das Protokoll mit Beilagen werden archiviert.


§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung palliacura beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 10 Berichterstattung

Zwecks Ausübung der gesetzlichen Aufsicht verlangt die Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich jährlich bis spätestens 30. Juni folgende Berichterstattung:

  • Jahresbericht mit «der Beschreibung der im Geschäftsjahr erfolgten Tätigkeiten und / oder Massnahmen zur Umsetzung des Stiftungszwecks, allfällige Schwierigkeiten bei der Umsetzung, Begründung bei fehlender Stiftungstätigkeit und weiteres»;
  • Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang laut Anforderungen Merkblatt BVS Zürich);
  • Bericht der Revisionsstelle;
  • Rechtsgültige Genehmigung der Stiftungsrechnung durch den Stiftungsrat (Protokollauszug);
  • allfällige neue oder abgeänderte Reglemente;
  • aktuelle Liste des Stiftungsrates, sofern Änderungen erfolgt sind.


palliacura veröffentlicht den ausführlichen Jahresbericht und die Jahresrechnung auf der Webseite palliacura.ch


Damit gelten alle früheren Versionen dieses Reglements als aufgehoben.


Verabschiedet vom Stiftungsrat am im Februar 2024