Unter der Bezeichnung «palliacura – eine Stiftung von EXIT (Deutsche Schweiz) Vereinigung für humanes Sterben» besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.
Die Stiftung ist gemeinnützig und politisch sowie konfessionell neutral.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Zürich. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen.
Die Stiftung hat den Zweck, Institutionen und Projekte zu schaffen, zu betreiben und zu unterstützen, die sich für die Erleichterung der letzten Lebenszeit von unheilbar kranken oder sterbenden Menschen engagieren, insbesondere durch pflegerische Betreuung und palliative Behandlung.
Die Stiftung fördert namentlich Institutionen und Projekte, welche ein derartiges Engagement unmittelbar am Patienten erbringen oder in die Forschung/Ausbildung dazu investieren oder das Bewusstsein der Bevölkerung für diese Belange stärken.
Der Stiftungsrat kann über die Organisation der Stiftung und die Durchführung des Stiftungszweckes ein Reglement oder auch mehrere Reglemente erlassen.
Die erlassenen Reglemente und deren Aenderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Solange kein entsprechendes Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen im Rahmen des Stiftungszweckes über Vergabungen der Stiftung.
Das Kapital der Stiftung setzt sich zusammen
a) aus der ihr von der Stifterin EXIT Deutsche Schweiz bei der Errichtung
gewidmeten Summe von Fr. 50’000.—,
b) aus weiteren späteren Zuwendungen der Stifterin und
c) aus Schenkungen, Legaten und Beiträgen anderer Personen und Institutionen.
Die Verwaltung des Wertschriftenvermögens der Stiftung erfolgt ausschliesslich durch ein externes Mandat; der Stiftungsrat beauftragt eine Bank oder eine direkt der FINMA unterstellte Vermögensverwaltung damit. Der Stiftungsrat legt die Anlagepolitik fest und kontrolliert deren Einhaltung.
Der Stiftungsrat besteht aus 3 bis 7 Personen. Er wird vom Vorstand der Vereinigung EXIT Deutsche Schweiz gewählt. Sollte eine solche Wahl jemals nicht möglich sein, so ergänzt sich der Stiftungsrat selber.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selber und bestimmt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder. Er kann die laufende Geschäftsführung Personen übertragen, die ihm nicht angehören. Es darf nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit Mehrheitsentscheid gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Die Jahresrechnungen der Stiftung sind jeweils auf den 31. 12. abzuschliessen.
Der Stiftungsrat beauftragt eine Revisionsstelle (Kontrollstelle) mit der jährlichen Prüfung der Rechnungsführung und der Vermögenslage (Art. 83a und 83b ZGB).
Gesuche um Aenderung von Organisation und Stiftungszweck im Sinne der Art. 85 und 86 ZGB hat der Stiftungsrat der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Bei Auflösung der Stiftung wird das allenfalls noch vorhandene Vermögen einem dem Stiftungszweck ähnlichen gemeinnützigen Zweck zugeführt. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die Stifterin oder an Rechtsnachfolger der Stifterin ist ausgeschlossen.
Diese Urkunde ersetzt diejenige in der Fassung vom 15. August 2007.
Zürich, den 24. Mai 2015
Für den Stiftungsrat:
Peter Kaufmann, Präsident
Ilona Bethlen, Stiftungsrätin