1. Zweck der Stiftung und Tätigkeit
1.1. Die Stiftung palliacura hat den Zweck, Institutionen und Projekte zu schaffen, zu betreiben und zu unterstützen, die sich für die Erleichterung der letzten Lebenszeit von unheilbar kranken oder sterbenden Menschen engagieren, insbesondere durch pflegerische Betreuung und palliative Behandlung.
1.2. Die Stiftung palliacura fördert namentlich Institutionen und Projekte, welche ein derartiges Engagement unmittelbar am Patienten erbringen oder in die Forschung/Ausbildung dazu investieren oder das Bewusstsein der Bevölkerung für diese Belange stärken.
1.3. Unterstützt werden nur Institutionen und Projekte, welche das Selbstbestimmungsrecht des Menschen am Lebensende jederzeit respektieren.
1.4. Die Stiftung palliacura vergibt aus den jährlich erwirtschafteten Erträgen sowie allenfalls aus dem Vermögen von sich aus oder auf Gesuch hin Unterstützungen und Vergabungen à fonds perdu, wobei Rechenschaft abzulegen und Bericht zu erstatten ist (s. hinten Ziff. 2.5.).
1.5. Möglich ist auch die Vergabe von Krediten aus dem Vermögen der Stiftung, sofern genügend Sicherheiten vorhanden sind.
1.6 Unterstützungen und Vergabungen können an Projekte oder Personengruppen, Vereine, Institutionen, Organisationen etc. ausgerichtet werden, die ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.
1.7. Unterstützungen und Vergabungen werden ausgerichtet für dem Stiftungszweck entsprechende Projekte oder Tätigkeiten, insbesondere für:
2. Art und Voraussetzung der Unterstützungen und Vergabungen
2.1. Die finanzielle Unterstützung wird in der Regel einmalig für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Die Finanzierung mehrjähriger Vorhaben ist möglich.
2.2. Unterstützt werden nur Vorhaben, die seriös vorbereitet sind und zur Erfüllung des Stiftungszwecks führen. Defizitgarantien werden keine übernommen. Die Unterstützungen der Stiftung palliacura dürfen nicht in die allgemeine Betriebskasse fliessen; sie müssen für klar definierte Projekte eingesetzt werden.
2.3. In der Regel übernimmt palliacura bei Aus-, Fort und Weiterbildungen im palliativen Bereich die Kurskosten oder einen Teil davon. An die Kosten bei Arbeitsausfall und an die übrigen Lebenskosten werden keine Unterstützungsbeiträge ausgerichtet.
2.4. Bei grösseren Projekten spricht der Stiftungsrat palliacura im Sinne einer Anschub- oder Überbrückungsfinanzierung einen Unterstützungsbetrag, der in der Regel bis zu einem Drittel der ausgewiesenen, nicht gedeckten Kosten entsprechen kann. Grundsätzlich sollten sich zudem auch andere Stiftungen, Institutionen oder die öffentliche Hand an der Gesamtfinanzierung beteiligen.
2.5. Die in den Punkten 2.3 und 2.4 definierten Unterstützungsbeiträge werden mit der Auflage der Abrechnung und der Berichterstattung ausgerichtet: Wer einen Beitrag erhält, verpflichtet sich, je nach den Umständen einmalig oder periodisch, über dessen Verwendung zu berichten, eine Abrechnung zu erstellen und Ergebnisse gegebenenfalls zu dokumentieren. Die Stiftung palliacura behält sich das Recht vor, die Berichte allenfalls zu veröffentlichen (z.B. auf der Homepage), nach Rücksprache.
2.6. Die Stiftung palliacura kann bei EXIT-Mitgliedern, die ihre letzte Lebenszeit in einem Hospiz oder einer palliativen Institution verbracht haben, ausgewiesene, ungedeckten Kosten bis zu einem Kostendach von CHF 5‘000.- pro Mitglied übernehmen. Voraussetzung ist, dass die EXIT-Mitgliedschaft mindestens drei Monate vor Eintritt ins Hospiz bestanden hat oder eine Lebensmitgliedschaft ist. Das Gesuch muss von der Institution gestellt werden, in welcher die letzte Lebenszeit verbracht wurde.
2.7. In unregelmässigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre vergibt die Stiftung an einem festlichen Anlass den palliacura-Preis. Mit diesem Preis ehrt der Stiftungsrat eine Persönlichkeit, eine Institution oder ein Projekt, welche/s sich in der Schweiz für Palliative Care eingesetzt und verdient gemacht hat. Mit dem palliacura-Sonderpreis wird eine Institution ausgezeichnet, die sich im palliativen Bereich mit Innovationen oder besonderem Engagement einen Namen gemacht hat. Möglich sind zudem «Special Mentions» mit oder ohne Preisgeld. Zur Finanzierung der Preise sowie für die Organisation des festlichen Anlasses können in den Vorjahren Rückstellungen gemacht werden.
2.8. Bei gutem Geschäftsgang vergibt die Stiftung palliacura von sich aus gegen Ende Jahr sogenannte Weihnachtsgaben an gemeinnützige Institutionen im palliativen Bereich, die ihren Sitz in der Schweiz haben.
3. Einreichung des Gesuches
3.1. Gesuche werden vom Stiftungsrat palliacura vierteljährlich behandelt. Gesuche, die den folgenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.
3.2. Die Gesuche sind in Briefform und, wenn immer möglich, gleichzeitig in elektronischer Form an info@palliacura.ch einzureichen.
3.3. Das Gesuch hat zu enthalten:
Die Stiftung palliacura kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen. Absolute Vertraulichkeit ist garantiert.
4. Entscheid der Stiftung
4.1. Der Entscheid des Stiftungsrates muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar. Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich zugestellt.
4.2. Nach Beendigung der unterstützten Projekte oder nach Ablauf der Fort- oder Weiterbildung sind innerhalb von drei Monaten ein kurzer Abschlussbericht sowie Kopien allfälliger Publikationen zuhanden der Stiftung einzureichen.
4.3. Bei Publikationen ist die Unterstützung durch die Stiftung palliacura in adäquater Weise zu vermerken.
5. Schlussbestimmung
5.1. Das Reglement kann im Rahmen des Stiftungszweckes jederzeit durch Beschluss des Stiftungsrates abgeändert werden.
5.2. Das Reglement tritt per sofort in Kraft.
Dieses Reglement wurde am 12. September 2016 vom Stiftungsrat verabschiedet.