§ 1 Zweck und Tätigkeit
Die Stiftung hat den Zweck, Institutionen und Projekte zu schaffen, zu betreiben und zu unterstützen, die sich für die Erleichterung der letzten Lebenszeit von unheilbar kranken oder sterbenden Menschen engagieren, insbesondere durch pflegerische Betreuung und palliative Behandlung.
Die Stiftung fördert namentlich Institutionen und Projekte, welche ein derartiges Engagement unmittelbar am Patienten erbringen oder in die Forschung/Ausbildung dazu investieren oder das Bewusstsein der Bevölkerung für diese Belange stärken.
§ 2 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat palliacura leitet, führt und überwacht die Tätigkeit der Stiftung. Er legt die Anlagepolitik fest und kontrolliert deren Einhaltung.
Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben natürlichen Personen.
Der Stiftungsrat palliacura wird vom EXIT-Vorstand gewählt. Die Amtsdauer der Stiftungsräte beträgt in der Regel drei Jahre, wobei der EXIT-Vorstand die Amtsdauer auch abändern kann. Die Amtsdauer endet zudem mit Rücktritt, Abberufung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod. Der Stiftungsrat konstituiert sich selber.
Die Arbeit in den Stiftungsratssitzungen (inkl. Vorbereitung dafür) ist grundsätzlich ehrenamtlich. Alle anderen Arbeitsleistungen, die im Rahmen der Stiftungstätigkeit (für den Stiftungsrat oder für ein Förderprojekt) erbracht werden, sind den Stiftungsratsmitglieder gemäss gültigem Honorar- und Spesenreglement zu entschädigen. Für besondere Projekte legt der Stiftungsrat jeweils ein Kostendach fest.
§ 3 Kompetenzen
Der Stiftungsrat palliacura entscheidet unabhängig in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten gemäss Statuten sowie aktuellem Leitbild und Organisationsreglement.
Insbesondere hat der Stiftungsrat folgende Aufgaben:
Der Stiftungsrat palliacura ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse im Rahmen eines Mandats an eines oder mehrere seiner Mitglieder zu delegieren.
§ 4 Vertretung
Die Stiftung palliacura wird in erster Linie vom Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin sowie von den weiteren vom Stiftungsrat bezeichneten Mitgliedern vertreten. Die rechtsgültige Vertretung erfolgt kollektiv zu zweien. Bei einfachen Mitteilungen, Briefen etc., deren Inhalt auf einem Beschluss des Stiftungsrates beruht, kann Einzelunterschrift geleistet werden.
Der Zugriff auf die Konten der Stiftung palliacura erfolgt ausschliesslich mit Unterschrift zu zweien. Beim elektronischen Zahlungsverkehr (z.B. mit IBAN-Nummern) gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Rechnung zur Begleichung direkt an den Quästor /die Quästorin geschickt oder man bezahlt sie selber und schickt den Beleg dafür an den Quästor / die Quästorin, der sie visiert und zurückerstattet.
§ 5 Sitzungen
Der Stiftungsrat palliacura tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, im Verhinderungsfall des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin zusammen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel viermal, mindestens aber dreimal jährlich. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Die Sitzungstermine bestimmt der Stiftungsrat palliacura Ende des Vorjahres. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt mit Angabe der Traktanden 10 Tage vor dem Termin, in der Regel per E-Mail oder Briefpost. Über Geschäfte, die nicht fristgerecht traktandiert wurden, können nur mit der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates verbindliche Beschlüsse gefasst werden.
Die Sitzung, in der über den Jahresbericht und die Abnahme der Jahresrechnung beschlossen sowie der Revisionsbericht zur Kenntnis genommen wird, findet jeweils im Januar oder Anfang Februar des Folgejahres statt. Die traditionellen Weihnachtsgaben werden in einer Sitzung im November oder Anfang Dezember bewilligt.
Zirkularbeschlüsse per E-Mail sind zulässig (s. auch § 7), sofern kein Stiftungsratsmitglied mündliche Beratung verlangt. Wichtige Zirkularbeschlüsse sind in der folgenden Sitzung des Stiftungsrates formell zu bestätigen für das Protokoll.
§ 6 Vorsitz
Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates palliacura führt der Präsident/die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.
§ 7 Beschlussfassung
Der Stiftungsrat palliacura ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat beschliesst und wählt grundsätzlich mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt.
Bei Interessenkollision tritt das betreffende Stiftungsratsmitglied in den Ausstand.
Beschlüsse von besonderer Tragweite bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates; dies betrifft insbesondere folgende Beschlüsse:
§ 8 Protokoll
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates palliacura ist ein ausführliches Protokoll zu führen, das vom / von der Vorsitzenden und dem Aktuar / der Aktuarin zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen müssen festgehalten werden. Die Traktandenliste und das Protokoll mit Beilagen werden archiviert.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung palliacura beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 10 Berichterstattung
Zwecks Ausübung der gesetzlichen Aufsicht verlangt die Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich jährlich bis spätestens 30. Juni folgende Berichterstattung:
palliacura veröffentlicht den in der Regel leicht gekürzten Jahresbericht jährlich im EXIT-Info. Einen ausführlichen Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle veröffentlicht palliacura auf der Webseite palliacura.ch
Verabschiedet vom Stiftungsrat am 13. Februar 2017